1. Vorwort
SIHA steht für Qualität, Liefertreue, Flexibilität und Dynamik. Wir setzen uns hohe Standards und haben den Anspruch, ein namhaftes Unternehmen in der Produktion von Maschenwaren zu sein.
Genauso wichtig wie dieses Ziel zu erreichen ist es uns, wie wir dieses Ziel erreichen.
Toleranz, Respekt und Vertrauen gehören zu den Grundprinzipien im täglichen Umgang miteinander. Probleme werden offen angesprochen und Lösungen gemeinsam gesucht. Nur so kann sich ein durch Offenheit und Fairness geprägtes Arbeitsklima entwickeln.
Integrität im Umgang mit unseren Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Wir wollen, dass SIHA als verantwortungsbewusstes und zuverlässiges Unternehmen wahrgenommen wird.
SIHA hat mit diesem Verhaltenskodex verbindliche Regeln, die helfen sollen, ethische und rechtliche Herausforderungen bei der täglichen Arbeit zu bewältigen. Der Verhaltenskodex gibt jedoch keine detaillierten Handlungsanweisungen. Dafür haben wir, soweit notwendig gesonderte Richtlinien.
Der Verhaltenskodex ist für uns alle in gleichem Maße gültig, für Führungskräfte und alle Mitarbeiter. Bewusstes Fehlverhalten und nachhaltige Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden wir nicht tolerieren.
2. Allgemeine Verhaltensregeln
2.1. Gesetzestreues Verhalten
Die Einhaltung von Gesetz und Recht ist für unser Unternehmen selbstverständlich. Jeder Mitarbeiter muss sich bewusst sein, dass bei einem Gesetzesverstoß ein Verfahren gegen ihn und das Unternehmen eingeleitet werden kann.
Die gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung sowie interne Richtlinien und Vereinbarungen sind von allen Mitarbeitern einzuhalten.
Es ist deshalb wichtig, dass jeder die für seinen Aufgabenbereich relevanten gesetzlichen Regelungen und internen Richtlinien kennt.
2.2. Gegenseitiger Respekt, Fairness, Ehrlichkeit und Integrität
Wir arbeiten mit Frauen und Männern unterschiedlicher Nationalitäten zusammen. Jeder Beschäftigte erhält bei uns die gleichen Chancen und wird ausschließlich aufgrund seiner Fähigkeiten und Leistung eingesetzt, bezahlt und gefördert.
Für uns alle ist es selbstverständlich, dass wir die Menschenrechte respektieren und auf ihre Einhaltung achten. Dazu gehört vor allem der Schutz der persönlichen Würde und der Privatsphäre jedes Einzelnen.
Wir akzeptieren es daher nicht, dass ein Mitarbeiter, ein Geschäftspartner oder ein Dritter hinsichtlich seines Geschlechts, seiner Rasse, Hautfarbe, Herkunft, Glaubensrichtung, seines Alters, einer Behinderung, einer politischen Zugehörigkeit, seiner sexuellen Orientierung oder seines Familienstandes diskriminiert wird. Jede Form von sexueller Belästigung, Nötigung und verbalen Angriffen wird nicht geduldet, ebenso wenig jegliches einschüchternde, ablehnende oder beleidigende Verhalten.
Wir wünschen uns, dass alle Mitarbeiter den Mut haben, füreinander und für Dritte einzustehen.
2.3. Verantwortung für das Ansehen von SIHA
Das Ansehen von SIHA wird wesentlich geprägt durch das Auftreten jedes Einzelnen. Deshalb ist jeder Mitarbeiter gehalten, auf das Ansehen der Firma in der Gesellschaft zu achten. Die Erfüllung seiner Aufgaben muss sich in allen Belangen hieran orientieren.
2.4. Besondere Verantwortung der Führungskräfte
Führungskräfte müssen sich in besonderem Maße durch vorbildliches persönliches Verhalten auszeichnen.
3. Verhalten im Geschäftsbetrieb
3.1. Geschenke, Einladungen
Hierfür gibt es zum Teil gesetzliche Vorgaben, insbesondere steuerliche Regelungen, die zu beachten sind
Anbieten und Gewähren
Die wichtigste Regel ist, Beamten und anderen Amtsträgern keine irgendwie gearteten Vorteile, beispielsweise Geschenke oder Einladungen zum Essen, anzubieten oder zu gewähren. Davon ausgenommen sind lediglich Höflichkeitsgesten wie das Anbieten von Kaffee und Gebäck im Rahmen einer dienstlichen Besprechung.
Im Übrigen darf kein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit einem Geschäftspartner unberechtigte Vorteile anbieten oder gewähren und zwar weder als Geldzahlung noch in Form von anderen Leistungen. Unberechtigt ist ein Vorteil dann, wenn er geeignet ist, auf geschäftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, oder mit persönlichen Vorteilen für denjenigen verbunden ist, der den Vorteil gewährt. Ebenfalls unzulässig ist das Gewähren von Vorteilen, wenn dem Empfänger die Annahme nach seinen internen Verhaltensgrundsätzen untersagt ist und der Zuwendende dies weiß.
Gelegenheits- oder Werbegeschenke von geringem Wert an Geschäftspartner sind gestattet. Sie müssen so ausgewählt werden, dass beim Empfänger jeglicher Anschein von Unredlichkeit vermieden wird. Es ist zulässig, Einladungen zu Geschäftsessen auszusprechen, die sich in einem angemessenen Rahmen halten.
Fordern und Annehmen
Es ist unzulässig, von einem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens oder von einem sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten persönliche Vorteile zu fordern oder anzunehmen.
Ausnahmsweise ist die Annahme von Geschenken erlaubt, wenn es sich um Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert handelt, sofern diese nicht häufiger angenommen werden.
Die Annahme von Geldgeschenken ist ebenso unzulässig wie alle Arten von Zuwendungen, die geeignet sind, auf geschäftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, oder einen solchen Anschein erwecken könnten.
Unzulässige Geschenke sind abzulehnen oder zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder unangebracht, müssen sie gespendet oder unternehmensintern verlost werden.
4. Vermeidung von Interessenkonflikten
SIHA legt Wert darauf, dass Mitarbeiter nicht in Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten.
4.1. Wettbewerbsverbot
Das Betreiben eines Unternehmens oder eines anderen Geschäfts, das mit SIHA im Wett-bewerb steht, ist nicht gestattet.
Eine finanzielle Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen durch einen Mitarbeiter muss dem Vorgesetzten und der Personalabteilung schriftlich mitgeteilt werden. Eine Mitteilungspflicht besteht auch, wenn eine dem Mitarbeiter nahestehende Person ein Geschäft betreibt, das mit SIHA im Wettbewerb steht, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
4.2. Umgang mit Geschäftspartnern
Die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern basiert auf objektiven Kriterien im besten Interesse des Unternehmens. Persönliche Beziehungen zu einem Geschäftspartner dürfen nicht zu einer bevorzugten Behandlung dieses Geschäftspartners führen. Das gilt insbesondere, wenn der Mitarbeiter auf die dienstliche Beauftragung des Geschäftspartners direkt oder indirekt Einfluss nehmen kann. Mitarbeiter, die in derartige Situationen kommen, müssen ihren Vorgesetzten darüber informieren, so dass Geschäftsentscheidungen angemessen kontrolliert oder delegiert werden können.
4.3. Nebentätigkeiten
Wir erwarten, dass sich jeder Mitarbeiter während der Arbeitszeit mit vollem Einsatz auf die
Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten konzentriert.
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Personalabteilung vorher schriftlich mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen kann, den Pflichten im Konzern widerspricht oder wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht.
4.4. Dienstliche und verwandtschaftliche Verflechtungen
Es ist zu vermeiden, dass Familienangehörige und andere nahestehende Personen in dienstlichen Abhängigkeitsverhältnissen stehen.
Wer weisungsbefugt ist oder Aufsichts- oder Kontrollaufgaben wahrnimmt, hat bestehende dienstliche Beziehungen zu Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen der Personalabteilung mitzuteilen.
4.5. Missbrauch der Position
Mitarbeiter dürfen ihre Position sowie ihnen zugängliche Informationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil oder zum Vorteil ihnen nahestehender oder befreundeter Personen nutzen. Hierzu gehören z. B. die bevorzugte Behandlung dieser Personen bei Zuwendungen oder die Vermittlung einer Anstellung bei SIHA oder die Förderung der beruflichen Entwicklung
5. Umgang mit Unternehmenseinrichtungen und Unternehmensvermögen
Alle Unternehmenseinrichtungen sowie Unternehmensdaten dürfen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden.
Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, Eigentum und Besitz des Konzerns vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch zu schützen.
Informationen und Unterlagen dürfen nicht für andere als dienstliche Zwecke vervielfältigt werden. Ohne dienstlichen Grund ist es auch untersagt, Unterlagen oder sonstiges Unternehmensvermögen aus dem Unternehmen zu entfernen.
6. Umgang mit Informationen und Daten
6.1. Informations- und Wissensmanagement
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, einen reibungslosen und schnellen Informationsaustausch im Unternehmen sicherzustellen. Für die Tätigkeit relevantes Wissen darf nicht verfälscht, selektiv weitergegeben oder anderen Bereichen vorenthalten werden, sofern dem nicht vorrangige Interessen entgegenstehen (z. B. Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzbestimmungen).
Dies setzt voraus, dass Informationen so dokumentiert, abgelegt, gespeichert und archiviert werden, dass es jedem entscheidungsbefugten Mitarbeiter möglich ist, die relevante Information in angemessener Zeit zu finden. Durch organisatorische Veränderungen darf es nicht zu einer Benachteiligung der anderen Mitarbeiter kommen.
6.2. Aufzeichnungen und Berichte
Alle Informationen unterliegen den Kriterien der Wahrhaftigkeit und Transparenz. Insbesondere Aufzeichnungen und Berichte müssen vollständig, periodengerecht, richtig und nachvollziehbar sein.
6.3. Verschwiegenheit und verantwortungsvoller Umgang mit Informationen
Über vertrauliche Informationen ist Verschwiegenheit zu wahren. Als vertraulich gelten Informationen, die nicht öffentlich bekannt gegeben worden sind.
Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, Informationen über laufende Verhandlungen und vor dem Abschluss stehende Verträge, noch nicht am Markt eingeführte Produkte, Finanzprognosen und Kundendaten.
Verschwiegenheit muss ebenfalls in Bezug auf alle vertraulichen Informationen unserer Kunden und Lieferanten gewahrt werden, es sei denn, die Offenlegung dieser Informationen wurde ausdrücklich gestattet.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Geschäftsbeziehung.
Im Interesse des Unternehmens ist es sinnvoll, dass Mitarbeiter Wissen und Erfahrungen bei Veranstaltungen, in Seminaren, Fachtagungen, Netzwerken, Initiativen oder unternehmensübergreifenden Projekten austauschen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass mit Informationen verantwortungsbewusst umgegangen wird und Form und Inhalt der getätigten Aussagen den Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen.
6.4. Datenschutz und Datensicherheit
Der elektronische Informationsaustausch ist eine entscheidende Voraussetzung den Erfolg von SIHA. Den Vorteilen der elektronischen Kommunikation stehen Risiken für den Persönlichkeitsschutz und die Datensicherheit gegenüber.
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
Der IT-Bereich gewährleistet den sicheren und geschützten Zugriff auf Daten durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen. Jeder Mitarbeiter ist für den sachgemäßen Umgang mit seinen Zugangsdaten verantwortlich. Insbesondere ist es verboten, Zugangsdaten an andere Mitarbeiter oder gar unternehmensfremde Dritte weiterzugeben.
Zum Schutz aller Mitarbeiter dürfen keine Informationen abgerufen oder weitergegeben werden, die gegen Gesetze oder interne Regeln verstoßen. Die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit sind einzuhalten.
7. Gesundheit, Sozialstandards, Sicherheit und Umwelt
7.1. Gesundheit und Arbeitssicherheit
Die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz ist von außerordentlicher Bedeutung. Jeder Einzelne trägt eine Mitverantwortung, SIHA in ihrem Bemühen, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, zu unterstützen.
Das gilt sowohl für die technische Planung von Arbeitsplätzen, Einrichtungen und Prozessen als auch für das persönliche Verhalten im Arbeitsalltag.
7.2. Einhaltung der Sozialstandards
SIHA verpflichtet sich zur Einhaltung international anerkannter arbeits- und sozialrechtlicher Standards nach den Konventionen der International Labor Organization (ILO)
7.3. Einhaltung der Gesetze
Alle anwendbaren nationalen Gesetze und Vorschriften, industriellen Mindeststandards, ILO Übereinkommen, UN-Konventionen sowie alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
7.4. Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen
Die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen werden eingehalten.
7.5. Verbot der Diskriminierung
Jede Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Abstammung, sozialer Herkunft, Behinderung, ethischer und nationaler Abstammung, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung, sexueller Neigung oder anderer persönlicher Merkmale darf nicht toleriert werden.
7.6. Vergütung
Gehälter, die für reguläre Arbeitszeiten, Überstunden und Überstundendifferenz gezahlt werden, müssen den gesetzlichen Mindestlöhnen entsprechen oder diese übersteigen.
7.7. Arbeitszeiten
Die maximal zulässige Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Zahl der Überstunden darf zwölf Stunden pro Woche nicht überschreiten. Mitarbeiter haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen das Recht auf mindestens einen freien Tag.
7.8. Sicherheit am Arbeitsplatz
Für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind klare Vorschriften und Verfahren aufzustellen und zu befolgen. Arbeitsweisen und -bedingungen, welche grundlegende Menschenrechte verletzen, sind verboten.
7.9. Verbot von Kinderarbeit
Kinderarbeit, wie sie in den ILO-Überreinkommen, den Konventionen der Vereinten Nationen beziehungsweise den nationalen Gesetzen definiert ist, ist verboten. Von den genannten Standards ist der jeweils strengste zu befolgen. Jede Form der Ausbeutung von Kindern ist untersagt. Die Rechte jungendlicher Arbeitnehmer sind zu schützen.
7.10. Verbot von Zwangsarbeit
Es gibt keine Zwangsarbeit.
7.11. Umwelt- und Sicherheitsthemen
Verfahren und Standards für die Entsorgung von Abfällen, den Umgang mit und die Entsorgung von Chemikalien und anderen Gefahrenstoffen, Emissionen und Abwasserbehandlung müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen oder diese übersteigen.
8. Hinweise
Alle Mitarbeiter sind aufgefordert, auf Umstände hinzuweisen, die auf eine Verletzung des Verhaltenskodex schließen lassen.
SIHA wird allen Hinweisen mit angemessener Sorgfalt nachgehen und falls notwendig, angemessene Maßnahmen einleiten. Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Wir garantieren, dass der Hinweisgeber geschützt ist. Jede gegen den Hinweisgeber gerichtete Vergeltungshandlung wird nicht toleriert. Ebenso wenig wird der Missbrauch der Möglichkeit, Hinweise zu geben, toleriert.
Als Ansprechpartner stehen der Vorgesetzte oder die Geschäftsleitung zur Verfügung.
Bei Fragen und Anregungen zum Verhaltenskodex insgesamt kann sich jeder Mitarbeiter ebenfalls an die Geschäftsleitung wenden.